Häufig Gestellte Fragen

Nur an erwerbstätige Personen können Kredite vergeben werden,
●  zwischen 20 und 69 Jahre alt sind
●  die Schweizer Staatsbürgerschaft oder einen Niederlassungsausweis (B, C, G, L) besitzen
●  die ihren festen Wohnsitz in der Schweiz haben

Die Antragsprüfung und die Antwort erfolgen generell innert 24 bis 36 Stunden, sofern alle benötigten Dokumente (Ausweiskopie, Lohnabrechnungen usw.) eingereicht worden sind. Bei positivem Entscheid folgt das Angebot mit Vertragsvorlage per Post oder Mail. Sobald Sie den unterschriebenen Vertrag an uns retourniert haben, werden unsere Partnerbaken Ihnen den gewünschten Kredit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wartefrist von 14 Tagen überweisen.

Beim Leasingprodukt bezahlen Sie eine monatliche Rate für die Nutzung des Fahrzeugs während der Vertragslaufzeit ähnlich einer Miete für eine Wohnung. Diese monatliche Rate berechnet sich aus dem Barkaufpreis, der jährlichen km-Leistung, der Leasingdauer, dem Leasingzinssatz und dem entsprechenden Restwert. Nach der Vertragslaufzeit können Sie Ihrem Händler das Fahrzeug wieder zurückgeben.

Bei einem Kreditprodukt erhalten Sie einen Kredit, mit dem Sie das Fahrzeug von einem Lieferanten kaufen und den gesamten Barkaufpreis bezahlen können. Der Lieferant muss das Fahrzeug am Ende der vertraglichen Laufzeit nicht zurücknehmen, da es sich in Ihrem Eigentum befindet, und Sie können das Fahrzeug jederzeit frei veräussern.

Bei allen Finanzierungslösungen von unseren Partnerbanken sind die Kreditraten im Todesfall bereits abgesichert. Zusätzlich können die Zins- und Ratenzahlung bei der Antragstellung gegen unverschuldete Arbeitslosigkeit sowie Erwerbsunfähigkeit kostenpflichtig abgesichert werden. Bei Fragen oder Unsicherheiten beraten wir Sie gerne unter Telefon + 41 44 313 24 24.

Zahlen Sie in die Säule 3a ein, sparen Sie Steuern und sorgen gleichzeitig vor. So sparen Sie Geld – und sorgen für die Zeit nach der Pensionierung vor.
Die dritte Säule ist ein freiwilliger Beitrag zur privaten Vorsorge. Sie können den Betrag, den Sie in die dritte Säule einzahlen bis zum Maximalbetrag vollständig vom steuerpflichtigen Einkommen abzie¬hen.

●  Für 2018 beträgt dieser 6 768 Franken für Angestellte.
●  Für selbstständig Erwerbende liegt der Betrag bei maximal 33 840 Franken oder 20 Prozent des Einkommens.
●  Die Steuerersparnis für diesen Betrag liegt in der Regel zwischen 15% und 35%. Je höher der Einkommenssteuersatz in Ihrem Kanton ist, desto lohnender ist eine Einzahlung.
●  Die 3a-Policen sind zudem von der Vermögenssteuer befreit, auch der Zinsertrag daraus ist steuerfrei.

Die Gelder aus der Säule 3a werden bei Bezug zu einem reduzierten Satz besteuert. Je¬doch wächst auch die Kapitalauszahlungssteuer progressiv mit der Höhe des Betrags. Nach dem Bezug zählt der bezogene 3a-Betrag zum regulären Vermögen. Auch Ausländer, welche in der Schweiz arbeiten, können in ein 3a-Police einzahlen. Werden Sie quellenbesteuert? Dann müssen Sie bis spätestens am 31. März des folgenden Jahres schriftlich eine nachträgliche Veranlagung beantragen, wenn sie im Quellensteuerverfahren nicht berücksichtigte gesetzliche Abzüge geltend machen wollen. Vorsorge ist vielschichtig – und so einzig wie Sie. Wir beraten Sie gerne.

Alltagsprobleme oder grössere Streitereien können schnell vor Gericht enden. Dabei übernimmt die Privat-Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Rechtsfalls. Bei Rechtsstreitigkeiten werden Sie von Juristen professionell beraten.

Das korrekte Datum des Einreichens ihrer Steuererklärung können die steuerpflichtigen Personen dem Deckblatt der Steuererklärung entnehmen. Generell kann aber festgehalten werden, dass die Steuererklärung bis spätestens an den folgenden Daten abgegeben werden muss:
15. März für Steuererklärungen von
●  1. natürlichen Personen, die einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen;
●  2. Erbengemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften (Virtuelle Steuersubjekte ohne selbstständiges Erwerbseinkommen)
15. Mai für Steuererklärungen von
●  1. natürlichen Personen, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen;
●  2. Personengesellschaften, Baugesellschaften und Konsortien (Virtuelle Steuersubjekte mit selbstständigem Erwerbseinkommen);
●  3. natürliche Personen, die einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen aber an einem Virtuellen Steuersubjekt beteiligt sind;
●  4. natürliche Personen, die in wesentlichem Masse an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind.
31. Juli (resp. 7 Monate nach Geschäftsabschluss) für Steuererklärungen von juristischen Personen.

Wird die Steuererklärung ohne rechtzeitiges Fristerstreckungsgesuch nicht termingemäss abgegeben oder läuft eine erstreckte Frist unbenutzt ab, erfolgt eine Mahnung. Pro Mahnung wird eine Mahngebühr von CHF 60.- erhoben. Wird nach einer zweiten Mahnung die Steuererklärung nicht eingereicht, wird die Steuer von Amtes wegen festgesetzt. Bei einer solchen Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Amtliche Einschätzung) ist eine Einschätzungsgebühr zu bezahlen.

Der Schutz Ihrer Daten hat für uns höchste Priorität. Wir sind zur Geheimhaltung verpflichtet und setzen auf höchste Sicherheitsstandards. Alle Daten werden ausschliesslich auf unseren Servern gespeichert. Ihre Daten werden unter keinen Umständen an Dritte weitergegeben. Durch Kündigung des Mandats werden alle Daten unwiderruflich gelöscht.

Wenn der Versicherte innerhalb eines Vertragsjahres keinen Schaden meldet, erhält er einen “Bonus”. Er gelangt so für das neue Vertragsjahr auf die nächsttiefere Prämienstufe. Seine Prämie bleibt so lange auf diesem Punkt, wie er keinen Schaden meldet. Wenn ein Versicherter innerhalb eines Vertragsjahres einen Schaden meldet, muss er für das folgende Vertragsjahr eine Rückstufung (“Malus”) in Kauf nehmen – die Prämie steigt im nächsten Jahr von der gegenwärtigen auf eine höhere Prämienstufe. Vor allem in der Kaskoversicherung bieten Versicherungen einen “Bonusschutz” als Zusatzdeckung an, dank derer auch im Schadenfall die tiefere Prämienstufe behalten werden kann.

FAQ